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Donnerstag, 09. Februar 2012 - 15:22 (GMT+1)
1.- SUSPENSIVBEDINGUNG
Die Gültigkeit des vorliegenden Vertrages unterliegt, als Suspensivbedingung, der Bezahlung von Seiten des Mieters in Höhe des Betrages laut festgelegter Reservierung in Einklang mit den nachfolgenden allgemeinen Bedingungen. Reservierungen werden somit erst dann wirksam, wenn die entsprechenden Zahlungen erfolgt sind.
2. ZAHLUNG
A. - Reservierungen gelten erst dann, wenn der Zahlungseingang von 30 % des Gesamtcharterpreises in den Büros des Vercharterers verzeichnet worden ist. Falls nicht zuvor erfolgt, wird die Bezahlung der Reservierung zwingend bei Unterzeichnung des vorliegenden Chartervertrages fällig.
B.- Die restliche Summe ist zu den im Vertrag festgelegten Terminen zahlbar. Bei Nichterfüllung dieser Zahlung wird der Vertrag widerrufen. Als Entschädigung zu Gunsten des Vercharterers, wird die für die Reservierung entrichtete Summe, nicht zurückerstattet.
C.- Als Zahlungsmodalität gelten ausschließlich, die in den Besonderen und Allgemeinen Bedingungen des vorliegenden Vertrages festgelegten Zahlungsformen, und zwar in Bar, per bestätigtem Bankscheck oder Banküberweisung.
3.- KAUTION
Am Tage der Übergabe überreicht der Charterer dem Vercharterer, die in den Sonderbedingungen angegebene Kaution für eventuelle Stornierungen, Reparaturen, Schäden, Fehler, Diebstahl, Verzögerungen bei der Rückgabe des Bootes, Veränderungen des Inventars und der Ausstattung, Entschädigungen, unsachgemäßen Gebrauch, Nachlässigkeit und Bußen jeglicher Art entsprechend den Festlegungen des vorliegenden Vertrages, oder die zwecks Erfüllung desselben entstehen könnten. Alldies jedoch ungeachtet der gesetzmäßigen Einleitungen, die erforderlich werden könnten, um die Summen, die über die Kautionssumme hinaus gehen, einzufordern. Nach Rückgabe des Bootes zum vereinbarten Termin, entsprechendem Checkout und nach Erfüllung aller Verpflichtungen durch den Charterer, die sich aus vorliegender Vereinbarung ergeben, wird die Kaution innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Übergabedatum rückerstattet. In der Annahme, daß es zu Diskrepanzen zwischen den Parteien kommen könnte, und zwar über die Rückgabebedingungen des Bootes und über die inventarisierten Güter, so erfolgt die Rückzahlung der Kaution erst nach Klärung des Streitfalles.
4.- VERSICHERUNG
Die versicherungstechnische Deckung des Bootes, Gegenstand des vorliegenden Vertrages, wird per Versicherungspolice gewährleistet. Eine Kopie hiervon wird dem Vertrag beigefügt, unter Bestätigung, daß dem Charterer der Inhalt und Umfang dieser Police bekannt ist, und diese ihn dazu verpflichtet, alle erforderlichen und darin enthaltenen Maßnahmen zu ergreifen, und dort aufgeführten Verpflichtungen zu erfüllen und, gegebenenfalls, alleiniger Verantwortlicher für alle Konsequenzen ist, die aufgrund der Nichterfüllung der aufgeführten Verpflichtungen entstehen könnten.
5.- VERTRAGSDAUER
Die Dauer der Vercharterung, wie in den Sonderbedingungen des vorliegenden Vertrages festgelegt, kann in keiner Form ohne vorherige Genehmigung durch den Vercharterer geändert werden.
6.- STORNIERUNGEN
Der Charterer kann sich zwei Monate vor dem vorgesehenen Übergabedatum des Bootes aus dem Vertrag zurückziehen, und zwar ohne Schadensersatzverpflichtungen und mit Anrecht auf eine Rückzahlung der bezahlten Summen. Wenn der Charterer diese Entscheidung nach dieser zweimonatigen Frist trifft, jedoch einen Rahmen von 30 Tagen vor dem vorgesehenen Übergabetermin einhält, so erfolgt eine Rückerstattung von 99 % der geleisteten Zahlungen durch den Vercharterer. Letzterer behält dann die restlichen 1 % als Entschädigung für die betreffende Stornierung ein. Wenn der Charterer die Frist von 30 Tagen vor der Übergabe überschreitet, dann verliert dieser den Gesamtbetrag der geleisteten Zahlungen an den Charterer, ungeachtet der Höhe dieser Gesamtsummen.
7.- INVENTAR
Vor der Übergabe des Bootes und innerhalb der Publikums-Öffnungszeiten, erfolgt durch beide Vertragsparteien das Checking und die Prüfung der entsprechenden Inventarliste. Anschließend ist das entsprechend akkreditierende und bestätigende Dokument zu unterzeichnen. Eine Verweigerung zur Unterzeichnung des besagten Dokuments durch den Charterer ist nicht, auch unter Berücksichtigung der für ihn erforderlich betrachteten Hinweise, gestattet. Die Durchführung des Checkings innerhalb der vereinbarten Charterdauer des vorliegenden Vertrages, bedeutet nicht eine Verlängerung desselben über den gleichen Zeitraum des Checkings.
8.- RÜCKGABE DES BOOTES
Die Rückgabe des Bootes ist an Zeit und Ort laut Festlegungen in den Sonderbedingungen des vorliegenden Vertrages zu erfolgen. Bei Rückgabe ist der Checkout zwischen beide Parteien zu fällig, zu dessen Zweck das entsprechend akkreditierende und bestätigende Dokument erstellt wird. Im Falle daß der Charterer das gecharterte Boot nicht zum vereinbarten Rückgabetermin und Rückgabehafen zurückgeben sollte, wird dieser, als Entschädigung für die verursachten Schäden und Verluste, dazu verpflichtet, die zweifache Summe des Tages-Charterungstarifes für jeden Tag der Verzögerung zu entrichten, ausgenommen die Verzögerung liegt Risiken und Gefahren zugrunde, die durch die Versicherungspolice des Bootes gedeckt sind. In jedem Falle ist der Charterer verpflichtet, den Vercharterer unverzüglich zu informieren zwecks Sachfeststellung und Rückerhalt des Bootes. Der Charterer verpflichtet sich, innerhalb der letzten 24 Stunden der Charterfrist, in einem Radius von 30 Seemeilen vom Rückgabehafen zu segeln, und seine Position dem Vercharterer per VHF-Funk oder Telefon mitzuteilen. Nach Ablauf von 24 Stunden, nach vorgesehener Rückgabeuhrzeit, ohne daß die Rückgabe erfolgt ist und ohne Rückmeldung der Besatzung bzw. des Bootes, wird der Vercharterer die Suche starten und hierfür die erforderlichen Hafenbehörden informieren. Alle dadurch verursachten Kosten, gehen zu Lasten des Charterers.
Das Boot ist im gleichen Zustand bezüglich Betrieb, Ausstattung und Inventar zurückzugeben, wie bei der Übergabe desselben zu Charterbeginn. Bei Feststellung nach dem Checkout von sonstigen Schäden oder Beschädigungen an der Ausstattung, Betrieb des Bootes oder bei Verlust von Gegenständen des Inventars und der Ausstattung, gehen die Kosten für Reparaturen und Ersatz zu Lasten des Charterers. Die Höhe des betreffenden Betrages wird bei Gegenständen über die Buchhaltungsabteilung des Charterers ermittelt, während die Kosten für Reparaturen auf Kostenvoranschlag der entsprechenden Fachfirmen, festgestellt werden.
Alle Nachteile, die aufgrund der verursachten Schäden oder Verluste entstehen, gehen zu Lasten des Charterers, wenn diese nicht über die Versicherungspolice des Bootes gedeckt sind.
9.- VERHINDERUNG DER ÜBERGABE DES BOOTES DURCH DEN VERCHARTERER
Wenn aufgrund von Schäden oder jeglichen anderen Ursachen, die nicht in der Macht des Vercharterers liegen, und vor Beginn des Charterbeginns entstehen, es nicht möglich sein sollte, das gecharterte Boot zu übergeben, wird dem Charterer ein Boot mit vergleichbaren oder identischen Merkmalen zur Verfügung gestellt. Sollte dies nicht möglich sein, erhält der Charterer ein Boot minderer Kategorie (unter Rückzahlung des entsprechenden Differenzbetrages des Charterpreises) oder der Vercharterer veranlaßt die vollständige Rückzahlung der bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Zahlungen für die Charterung.
10.- HAVARIEN DES BOOTES WÄHREND DER VERTRAGSDAUER
Wenn aufgrund einer Havarie während der Vertragsdauer oder aufgrund anderer Ursachen, die nicht auf den Charterer zurückzuführen sind, es nicht möglich sein sollte das gecharterte Boot weiter zu behalten, erhält der Charterer eine Rückzahlung durch den Vercharterer für die Tage, an denen das Boot nicht genutzt werden konnte, oder der Vercharterer stellt dem Charterer ein Boot mit ähnlichen Merkmalen zur Verfügung, wenn möglich nach Wahl des Charterers. Auf keinen Fall wird einer Vertragsverlängerung der Charterung stattgegeben.
Der Charterer wird keinerlei Reparaturen in Auftrag geben, ohne zuvor dem Vercharterer den Schaden gemeldet zu haben, der hierfür seine Zustimmung erteilen muss. Die Reparaturkosten gehen zu Lasten des Vercharterers.
Schäden, die auf unsachgemäßen Umgang, Ungeschicklichkeit oder fehlerhafter Nutzung des Bootes durch den Charterer entstehen sollten, sind von letzterem vollständig zu erstatten, und der Chartervertrag wird von seiten des Vercharterers aufgelöst. Desweiteren behält sich der Vercharterer das Recht vor, Schäden und Verluste zu reklamieren, die aufgrund des Schadensfalles verursacht werden könnten. In diesem Falle finden die Festlegungen im ersten Absatz der vorliegenden Bedingungen keine Anwendung.
11.- ADMINISTRATIVE EINBEHALTUNGEN (PRISE UND BESCHLAGNAHME)
Die Nachlässigkeit und unsachgemäße Nutzung des Bootes, unter Zuwiderhandlung gegen das Gesetz durch den Charterer, gilt als ausreichender Grund für die unverzügliche Vertragsauflösung. Die bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Zahlungen verbleiben beim Vercharterer ohne Recht auf Rückerstattung an den Charterer. Bei Verstoß durch den Charterer gegen die Zollbestimmungen oder gegen die Bestimmungen jeglicher anderen Behörde, macht sich der Charterer verantwortlich für alle Geldstrafen, Sanktionen oder Verpflichtungen, sowie für die Konsequenzen, die sich daraus ergeben könnten. Im Falle einer Prise des Bootes, muss der Charterer dem Vercharterer zur Entschädigung der Schäden und Verluste, die dadurch verursacht wurden, einen Betrag entrichten, der dem zweifachen Tages-Charterpreis entspricht, und zwar für jeden Tag, der bis zur Wiederherstellung des Schadens und Rückgabe des Bootes, verstreicht. Im Falle einer Beschlagnahme, ist der Gesamtwert des Bootes innerhalb einer Frist von acht Tagen durch den Charterer an den Vercharterer zurückzuzahlen. In beiden Fällen verliert der Charterer die geleisteten Zahlungen zu Gunsten des Vercharterers.
12.- KOSTEN
Alle Unterhaltskosten, Benzin, Öle, Gas, Eis, Liegekosten in Häfen und Marinas, und allgemeine Kosten für Material, Unterhalt während der Charterdauer gehen ausschließlich zu Lasten des Charterers, und sind somit nicht im Charterpreis eingeschlossen. Ebenso zu Lasten des Charterers gehen die Kosten für die Nutzung des Bootsliegeplatzes des Vercharterers, ausgenommen des ersten und letzten Tages der Charterung.
13.- BEFÄHIGUNGSNACHWEISE
Für den Fall, daß die Charterung ohne Besatzung vereinbart wird, ist der Charterer verpflichtet, einen Monat vor Übergabe des Bootes, die Befähigungsnachweise, bzw. den Segelschein sowie eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses der Person, die die Funktion des Bootsführers ausüben soll, einzureichen, um somit die erforderliche Anerkennung des Befähigungsscheines durch die zuständige Behörde einzuholen. Wenn die vorgelegte Dokumentation nicht zur Bootsführung befähigen sollte oder nicht die erforderliche technische Kompetenz nachweisen sollte, so wird der Vertrag aufgelöst und alle bis zu diesem Zeitpunkt von dem Charterer geleisteten Zahlungen verbleiben beim Vercharterer als Entschädigung für die ihm dadurch entstandenen Verluste oder Nachteile.
14.- SEGELREVIER
Das Segelrevier wird in den besonderen Vertragsbedingungen des vorliegenden Vertrages festgelegt, das sich gleichzeitig auf die von dem Bootsführer vorgelegten Befähigungsnachweise beschränkt. Die Nichteinhaltung dieser Pflicht führt zur automatisch Vertragsauflösung unter Verlust der bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Zahlungen, und alldies,
unabhängig von der Zahlung der Kosten und Verpflichtungen, die aufgrund dieser Zuwiderhandlung entstehen könnten.
15.- NUTZUNGSBEDINGUNGEN
Der Charterer zeichnet verantwortlich für alle Handlungen der in der Liste angegebenen Passagiere, wobei die maximale Passagiere-Kapazität auf dem Boot in keinem Fall überschritten werden darf.
Es ist strickt verboten, das Boot für die Beförderung von Waren, anderen Passagieren als im vorgenannten Punkt angegeben, sowie für die Führung von Waffen, Tieren, Drogen oder jeglichen toxischen oder gefährlichen Schadstoffen, zu nutzen.
Der Charterer verpflichtet sich, das Boot ausschließlich für touristische bzw. Freizeit-Zwecke zu nutzen, und in keinem Fall für geschäftliche Transaktionen, professionellen Fischfang, Transport
Sportliche Wettbewerbe oder sonstige Zwecke, die nicht mit dem Nutzungszweck des Bootes in Übereinstimmung stehen, zu nutzen. Der Charterer, als alleiniger Verantwortlicher für das Boot während der Vertragsdauer, verpflichtet sich, das Boot unter Beachtung der behördlichen Vorschriften verantwortungsbewußt zu nutzen . Er übernimmt die alleinige Verantwortung für Ursachen, die aufgrund der Nichteinhaltung der Vorschriften entstehen könnten.
16.- UNTERVERTRÄGE
Die Untervercharterung oder die Weitergabe des Bootes durch den Charterer ist strengstens untersagt.
17.- PERSÖNLICHE GÜTER DER PASSAGIERE WÄHREND DER VERTRAGSDAUER
Der Vercharterer übernimmt keinerlei Verantwortung für Schäden oder Verluste, die an den persönlichen Gütern der Passagiere während der Charterdauer entstehen könnten.
18.- UNFÄLLE
Der Charterer verpflichtet sich, den Vercharterer unverzüglich über jeden Schaden zu informieren, und ihm den diesbezüglichen Schriftverkehr, die Fristen oder Mitteilungen zu übermitteln, sowie in vollem Umfang mit dem Vercharterer und der Versicherungsgesellschaft bei der Untersuchung und Verteidigung jeglicher Reklamation und Prozesse zu unterstützen.
Im Falle eines Unfalles oder Schadens, sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
a) Keine Schuldanerkennung oder Urteil über den Tatbestand, ausgenommen der "Gütlichen Unfallerklärung".
b) Vollständige Angaben zur Gegenpartei aufnehmen, die "Gütliche Unfallerklärung" oder die "Schadensmeldung" machen, Zeugen feststellen, und alles zusammen mit den Angaben zum Unfall schnellstmöglich dem Vercharterer zukommen zu lassen, und im Falle eines ernsthaften Unfalles, den Vercharterer sofort telefonisch zu informieren.
c) Unverzüglich die Behörden informieren, wenn die Schuld der Gegenpartei obliegt.
d) Das Boot nicht verlassen, ohne die angemessenen Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherstellung desselben ergriffen zu haben. Bei Nichterfüllung seitens des Charterers jeglicher dieser Maßnahmen, wenn ihre Anwendung notwendig sind, so steht dem Vercharterer zu, gegenüber dem Charterer, die Schäden und Nachteile, die auf seine Nachlässigkeit zurückzuführen sind, zu reklamieren.
19.- DIEBSTAHL
Im Falle eines Diebstahls des Bootes, ist der Charterer verpflichtet, die entsprechende Anzeige gegenüber den zuständigen Behörden zu erstatten, und diese dem Vercharterer auszuhändigen.
20.- DATENSCHUTZ
Alle persönlichen Angaben in dem vorliegenden Vertrag sind in Anlehnung an das spanische Grundgesetz 15/1999, vom 13. Dezember, zum Schutz von Persönlichen Daten, geschützt. Die Bearbeitung bzw. Weiterleitung dieser Angaben kann lediglich an Unternehmen erfolgen, die mit den Bezahlungsverfahren bevollmächtigt sind, sowie zu Werbezwecken durch den Vercharterer.
21.- REKLAMATIONEN
Jegliche Reklamation von seiten des Charterers, ist in schriftlicher Form bei Rückgabe des Bootes zu Charterende, mitzuteilen. Sollte es zu diesem Zeitpunkt nicht möglich sein, die Reklamation schriftlich zu formulieren, ist dies mündlich zu erteilen wonach dem Charterer eine fünfzehntägige Frist zur Einreichung der schriftlichen Reklamation zusteht.
22.- GERICHTSSTAND
Zur Beilegung jeglichen Streitfalles, der aufgrund des vorliegenden Vertrages entstehen könnte, unterliegen die Vertragsparteien den spanischen Gesetzgebungen der Verwaltungsbehörden und dem Gerichtstand von Palma de Mallorca.
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